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Nachtarbeit

Beschreibung

Arbeiten in der Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr sind zum Schutz der Nachtruhe verboten. Voraussetzung für eine Einzelfallausnahme ist, dass die Arbeiten zur Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer beteiligten Person geboten sind.

Typische Beispiele für ein öffentliches Interesse sind Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern von Straßen- und Eisenbahnen. Ein überwiegendes Interesse einer beteiligten Person kann durch zeitlich bedingte Reparaturarbeiten an Produktionsanlagen vorliegen, wenn Arbeiten am Tage zu einem nachweisbaren erheblichen wirtschaftlichen Verlust führen würden.

Die Gründe für eine Ausnahme müssen gewichtig sein. Begründen Sie bitte, warum es keine technischen Alternativen gibt und warum die Arbeiten nicht zur Tageszeit durchgeführt werden können.

Planungsgründe oder Termindruck rechtfertigen grundsätzlich keine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit.


Erforderliche Unterlagen

Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg oder png), um sie im Formular hochladen zu können:

  • maßstäblicher Lageplan mit Darstellung von Ausführungsort und nächstgelegener Wohnbebauung
  • Ausfertigung der Information für die Anwohner*innen
  • gegebenenfalls Bauzeitenplan oder zusätzliche Anlagen

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt 5 Werktage.


Hinweise und Besonderheiten

Die Beantragung erfolgt über das Online-Formular. Sie benötigen hierfür Ihre BundID. Eine Authentifizierung mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises ist nicht erforderlich.


Verfahrensablauf

Durch frühzeitige (15 Arbeitstage vor Beginn der Maßnahme) und vollständige Antragstellung tragen Sie zu einer schnellen und effizienten Antragsbearbeitung bei.

Fügen Sie dem Antrag alle sachdienlichen Unterlagen bei, die die Notwendigkeit, den Arbeitsumfang sowie das öffentliche bzw. das überwiegende Interesse eines Beteiligten belegen. Die Gründe sind leicht nachvollziehbar und plausibel darzustellen.

Bei größeren Baumaßnahmen ist es sinnvoll, den Kontakt mit der Genehmigungsbehörde bereits in der Planungsphase zu suchen. Fragestellungen oder mögliche Auflagen aus einer Genehmigung können so frühzeitig berücksichtigt werden.

Sollten Sie für die geplante Maßnahme nach § 80 Abs.1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung mitbeantragen, muss die nach § 80 Abs.3 S. 1 VwGO erforderliche Begründung eigenständig und ebenfalls ausführlich sein und darf nicht die gleiche Argumentation wie bei der Begründung der Nachtarbeit enthalten.

Nach erteilter Ausnahmegenehmigung sind die Anwohner*innen im Umkreis von 200 m mindestens fünf Werktage im Voraus schriftlich über Art und Dauer der Arbeiten zu informieren.

Die Zustellung der Information für die Anwohner*innen ist unaufgefordert vor Beginn der Arbeiten nachzuweisen.

Für die Dauer der Arbeiten während der Nachtzeit ist eine telefonisch erreichbare, verantwortliche Kontaktperson zu benennen, die sich vor Ort aufzuhalten hat.


Kosten

Die Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig! Die Gebühr kann in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand, dem wirtschaftlichen Wert für den Antragsteller und gegebenenfalls sonstiger zu berücksichtigende Rahmenbedingungen bis zu 1.000,- € betragen.