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Einfache Melderegisterauskunft

Beschreibung

Gegen Entrichtung einer Gebühr kann aus dem Melderegister über einzelne bestimmte Einwohner*innen Auskunft erteilt werden. Das gilt auch für eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner*inner.

Auskünfte können grundsätzlich nur über

  • Vor- und Familiennamen,
  • den Doktorgrad und
  • aktuelle Anschriften

erteilt werden.

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, von der Datenempfängerin beziehungsweise vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. 


Hinweise und Besonderheiten

Die Beantragung erfolgt über das Online-Formular. Sie benötigen hierfür Ihre BundID. Eine Authentifizierung mit der Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises ist nicht erforderlich.


Kosten

6 Euro

Die Bezahlung erfolgt über ePayment.