Bonn-Ausweis - Erstausstellung und Verlängerung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Bonn-Ausweis - Erstausstellung und Verlängerung

Beschreibung

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Personen, deren Hauptwohnsitz Bonn ist, einen Bonn-Ausweis. Mit ihm gibt es auf bestimmte Leistungen Ermäßigungen.

Alle Informationen zu den Ermäßigungsmöglichkeiten erhalten Sie unter "Formulare und Links" in den "Richtlinien Bonn-Ausweis".


Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen können direkt im Online-Antrag in den Formaten PDF, JPEG und PNG hochgeladen werden. 

Personen, die Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beziehen, Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind grundsätzlich berechtigt und erhalten den Bonn-Ausweis automatisch zugesandt. Für diese Personen muss also kein Antrag gestellt werden.

a) bei Leistungsbezug

Beziehen Sie

  • wirtschaftliche Jugendhilfe
  • BAFöG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder erhalten Sie
  • Sozialleistungen sonstiger Träger (nicht Bürgergeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem AsylbLG)

legen Sie dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag bitte den entsprechenden Bewilligungsbescheid bei.

b) bei geringem Einkommen ohne Leistungsbezug

Zur Prüfung der Berechtigung sind Ihrem Antrag zwingend sämtliche Nachweise über das aktuelle Brutto-Einkommen aller Familienmitglieder sowie über die Kosten der Unterkunft beizufügen.

Die nachfolgende Aufstellung der möglichen Nachweise erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate oder Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
  • Steuerbescheid oder Gewinn- und Verlustrechnung bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
  • Vollständiger Rentenbescheid oder aktuelle Rentenanpassungsmitteilung
  • Aktueller Bescheid oder Kontoauszug als Nachweis für Kindergeld
  • Bescheid über Kinderzuschlag bzw. Erklärung, dass Kinderzuschlag nicht bezogen und beantragt wird
  • Bewilligungsbescheid für Elterngeld
  • Bewilligungsbescheid für Arbeitslosengeld I, Kranken- oder Übergangsgeld
  • Wohngeldbescheid oder Erklärung, dass Wohngeld nicht bezogen oder beantragt wird
  • Nachweis über Kapitalerträge
  • Nachweis über die Höhe aller erhaltenen Unterhaltsleistungen
  • Nachweis über Ausbildungsförderung für Kinder im Haushalt
  • Nachweis über geldwerte Sachbezüge.

Nachweis der Kosten der Unterkunft

Für Mieter:
Aktuelle Bestätigung des Vermieters über Wohnfläche, Grundmiete, Nebenkosten, Heizkosten oder geeignete andere Nachweise wie Mietvertrag und Abrechnungen.

Für Eigentümer:
Zinsbelastung, Grundbesitzabgaben, Heizkosten, Heizungsart, Hausgeld bei Eigentumswohnungen usw.

Außer bei der Zustellung an Empfangsbevollmächtigte muss die Anschrift der Leistungsbescheide mit dem aktuellen Hauptwohnsitz in Bonn übereinstimmen.

Erhalten die Mitglieder eines Haushalts unterschiedliche Leistungen, sind alle Bescheide vollständig beizufügen.


Bearbeitungsdauer

4 - 6 Wochen

Die Beantragung erfolgt über das Online-Formular. Sie benötigen hierfür Ihr Servicekonto NRW. Eine Authentifizierung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises ist nicht erforderlich. Der Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. 


Hinweise und Besonderheiten

Eine Authentifizierung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises ist nicht erforderlich.

Die ausgestellten Bonn-Ausweise werden als einfacher Brief mit der Post versandt.

Auszubildende, Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten erhalten einen Bonn-Ausweis nur, wenn Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bzw. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen werden.

Bei geringem Einkommen ohne Leistungsbezug

Sie können auch einen Bonn-Ausweis erhalten, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt und Sie nicht zu einer der oben genannten Personengruppen gehören.

Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze errechnet sich aus

  • dem 2-fachen des jeweils geltenden Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1
  • zuzüglich der maßgeblichen Regelsätze der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, wobei für das erste Kind der 1,5-fache Betrag des maßgebenden Regelsatzes anzusetzen ist;
  • sowie den angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des SGBII/XII. 
    Informationen zu den in Bonn angemessenen Miethöhen finden Sie am Ende der Seite.

Die Berechnung zur Prüfung der Berechtigung hängt von den persönlichen Verhältnissen ab und ist von Haushalt zu Haushalt unterschiedlich.


Kosten

gebührenfrei

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  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich

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