Beherbergungssteuer

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Beherbergungssteuer

Beschreibung

Die Bundesstadt Bonn erhebt seit dem 01.07.2015 eine Beherbergungssteuer. Diese Steuer haben alle zu entrichten, die in Bonn entgeltlich in einem Beherbergungsbetrieb (insbesondere Hotel, Hotel Garni, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff oder ähnliche Einrichtung) eine Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch nehmen.

Rechtsgrundlage ist die Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn in der jeweils gültigen Fassung.

Die Beherbergungssteuer ist – wie zum Beispiel auch die Hundesteuer und die Zweitwohnungssteuer – eine örtliche Aufwandsteuer. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht.

Ab dem 01.01.2024 beträgt die Beherbergungssteuer 6 % (5 % bis 31.12.2023) vom für die Beherbergung aufgewendeten Betrag (einschließlich Umsatzsteuer). Sonstige Dienstleistungen, wie zum Beispiel Frühstück, unterliegen nicht dieser Steuer.


Hinweise und Besonderheiten

Die Beantragung erfolgt über das Online-Formular. Sie benötigen hierfür Ihr Servicekonto NRW. Eine Authentifizierung mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises ist erforderlich.

Zurzeit ist eine Anmeldung nur mit der Online-Ausweisfunktion möglich. Eine Anmeldung mit dem Unternehmenskonto wird voraussichtlich im Laufe des Jahres möglich sein.


Verfahrensablauf

Der Gastwirt zieht die Steuer grundsätzlich direkt vom Gast ein und leitet diese an die Stadt Bonn weiter.

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  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich

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