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Unterhaltsvorschuss online beantragen
Beschreibung
Wenn Sie alleinerziehend sind und vom anderen Elternteil keinen oder nur geringfügigen Unterhalt erhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 18. Geburtstag Ihres Kindes einen Unterhaltsvorschuss erhalten.
Die Voraussetzungen, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten sind:
- Sie sind alleinerziehend und leben nicht mit dem anderen (Stief-) Elternteil zusammen
- Sie wirken, soweit nötig, bei der Vaterschaftsklärung Ihres Kindes mit
- Der andere Elternteil zahlt an Sie keinen oder zu geringen Kindesunterhalt
- Ihr Kind ist unter 18 Jahre jung
Im Alter von 12 – 17 Jahren allerdings nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass Ihr Kind entweder keine Leistungen vom Jobcenter bezieht oder der dortige Bedarf durch den Unterhaltsvorschuss gedeckt wird oder Sie mit den Leistungen vom Jobcenter nur aufstocken und monatlich mindestens 600 Euro Bruttoeinkommen erzielen (hierzu zählen Ihre Einkünfte aus Arbeit, Renten, vom Arbeitsamt und das Grundelterngeld von 300 Euro übersteigende Elterngeld) - Ihr Kind oder Sie besitzt/besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit oder verfügt/verfügen über eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis
- Auch für Halbwaisen kann Unterhaltsvorschuss bewilligt werden
Leistungshöhe
Die Höhe des möglichen Unterhaltsvorschusses ist vom Alters des Kindes abhängig. Die Leistungshöhe beträgt:
0 bis 5 Jahre: 187 Euro
6 bis 11 Jahre: 252 Euro
12 bis 17 Jahre: 338 Euro
Von diesen Beträgen wird –soweit vorhanden– die Unterhaltsdirektzahlung, Halbwaisenrente und ein Teil von eventuellem Arbeits-/Ausbildungseinkommen Ihres Kindes abgezogen. Entgegen der Sozialhilfe ist die UVG-Leistungshöhe unabhängig von Ihrem Einkommen.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde Ihres Kindes
- Kopie von Vor- und Rückseite Ihrer Bankkarte
- Meldebescheinigung von Ihnen und Ihrem Kind bei bestehender Auskunftssperre
Die Buchstabenaufteilung bei der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Familiennamen Ihres Kindes.
Bitte beachten Sie, dass für jedes Kind ein eigener Antrag ausgefüllt werden muss.
Hinweise und Besonderheiten
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäß § 6 Absatz 4 UVG sind Sie verpflichtet, wesentliche Veränderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse der Unterhaltsvorschusskasse mitzuteilen. Teilen Sie uns diese bitte bereits im Vorfeld mit, soweit sie verbindlich für die Zukunft feststehen. Dies gilt insbesondere bei:
- Umzug
- Eheschließung
- Zusammenzug mit dem anderen Elternteil
- Haushaltswechsel Ihres Kindes, zum Beispiel zum anderen Elternteil
- Änderung Ihrer Bankverbindung
- Erhalt von direkten Kindesunterhaltszahlungen des anderen Elternteils
- Erhalt von indirekten Kindesunterhaltszahlungen des anderen Elternteils zum Beispiel über Rechtsanwältin oder über eine von Ihnen eingerichtete Beistandschaft beim Jugendamt
- Einkünfte Ihres Kindes, soweit es keine allgemeinbildende Schule mehr besucht