Abmeldung nach dem Meldegesetz

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Abmeldung nach dem Meldegesetz

Beschreibung

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszugsdatum abzumelden. Grundsätzlich erfolgt die Abmeldung zum Tag des Auszuges. Eine Abmeldung und die Aushändigung der Abmeldebestätigung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Abmeldungen sind vorzunehmen bei:

Wegzug

  • ins Ausland
  • der Nebenwohnung (diese Abmeldung erfolgt bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes)
  • "ohne festen Wohnsitz" (nur mit Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug)

Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht dem, aus dessen Wohnung diese Personen ausziehen. Für Personen, für die eine Pflegeperson oder eine Betreuungsperson bestellt ist, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung oder der Gerichtsbeschluss sowie ein gültiges Ausweisdokument ist mitzubringen.

Die Abmeldung erfolgt über das Online-Formular. Sie benötigen hierfür Ihr Servicekonto NRW, das Sie mit Ihrem neuen Personalausweis (e-ID) authentifizieren ("Anmelden über die Online-Ausweisfunktion"). Sie erhalten die Abmeldebestätigung nach der Bearbeitung postalisch.


Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen einen Personalausweis mit freigeschalteter eID-Funktion.

Bei einer Abmeldung nach "ohne festen Wohnsitz" benötigen Sie eine Wohnungsgeberbestätigung.


Hinweise und Besonderheiten

Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert.
In diesem Fall kann die Behörde zum Beispiel im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:

  • Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Sobald der Aufenthalt sechs Monate überschreitet, muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
  • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht innerhalb von zwei Wochen, wenn der Aufenthalt drei Monate überschreitet.
  • Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind und die bisherige Wohnung beibehalten, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen. Eine Anmeldung ist jedoch erforderlich, wenn die Adresse des Pflegeheimes oder sonstigen Einrichtungen der alleinige Wohnort ist.

Kosten

gebührenfrei


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