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Hund An-, Um- und Abmeldung

Beschreibung

Jede persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung im Stadtgebiet Bonn ist hundesteuerpflichtig. Die Hundesteuer wird entsprechend der Hundesteuersatzung der Bundesstadt Bonn festgesetzt.

Die aktuellen Hundesteuersätze entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung der Bundesstadt Bonn oder der Aufstellung der aktuellen Steuer- und Gebührensätze.

Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei einer Haltung auf Probe oder zum Anlernen spätestens, wenn der Zeitraum von zwei Monaten überschritten wird. Innerhalb von zwei Monaten nach der Aufnahme des Hundes muss die Anmeldung zur Hundesteuer vorgenommen werden.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt.

Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

Zuschuss zu den Kosten der Hundehaltung
Auf Antrag wird Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Bonn, die für die Dauer von mindestens zwei Jahren einen Hund aus dem Bonner Tierheim übernehmen, ein Zuschuss zu den Kosten der Hundehaltung in Höhe der Jahressteuer gewährt. Dies gilt nur für Übernahmen aus dem Bonner Albert-Schweitzer Tierheim. Ausgenommen von dieser Zuschussregelung bleibt die Übernahme eines sogenannten Kampfhundes im Sinne der Hundesteuersatzung.

Die Zuschussgewährung erfolgt nur für die Übernahme eines Hundes im Haushalt der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers, wenn keine weiteren Hunde im Haushalt gehalten werden.

Antragsvordrucke hält das Bonner Tierheim bereit.


Erforderliche Unterlagen

Für die steuerliche An-, Um und Abmeldung sind keine Dokumente erforderlich.

Für das Anmelden von großen Hunden, Hunden bestimmter Rasse oder gefährlicher Hunde sind zusätzliche Nachweise zu erbringen: 

Große Hunde
Für Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreichen, besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Ordnungsbehörde. Zudem ist die Anzeige gebührenpflichtig (25,00 EUR).

Folgende Nachweise müssen für die Anzeige eines Hundes nach § 11 LHundG NRW eingereicht werden:

  • Hundehaftpflichtversicherung
  • Mikrochip-Kennzeichnung 
  • Sachkundenachweis
  • erforderliche Zuverlässigkeit
  • aktuelles Foto (Front- sowie Seitenansicht)

Hunde bestimmter Rassen
Für Hunde bestimmter Rassen benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung. Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Die ordnungsbehördliche Erlaubnis ist gebührenpflichtig (45,00 EUR bis 100,00 EUR- je nach Aufwand).

Folgende Nachweise müssen für die Erlaubnis zur Hundehaltung nach § 10 LHundG NRW eingereicht werden:

  • Hundehaftpflichtversicherung
  • Mikrochip-Kennzeichnung 
  • Volljährigkeit
  • erforderliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
  • aktuelles Foto (Front- sowie Seitenansicht)
  • artgerechte und ausbruchssichere Unterbringung
  • Sachkundenachweis

Gefährliche Hunde
Für einen gefährlichen Hund benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung. Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Zudem ist die ordnungsbehördliche Erlaubnis gebührenpflichtig (45,00 EUR bis 100,00 EUR- je nach Aufwand).

Folgende Nachweise müssen für die Erlaubnis zur Hundehaltung nach § 3 LHundG NRW eingereicht werden:

  • Hundehaftpflichtversicherung
  • Mikrochip-Kennzeichnung 
  • Volljährigkeit
  • erforderliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
  • aktuelles Foto (Front- sowie Seitenansicht)
  • artgerechte und ausbruchssichere Unterbringung
  • Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung
  • Sachkundenachweis

Hinweise und Besonderheiten

Die Beantragung erfolgt über das Online-Formular. Sie benötigen hierfür Ihr Servicekonto NRW. Eine Authentifizierung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises ist nicht erforderlich.


Verfahrensablauf

Der Hundesteuerbescheid sowie die Hundesteuermarke werden nach der Anmeldung zur Hundesteuer zugesandt.

Nach der Abmeldung von der Hundesteuer ergeht ein entlastender Hundesteuerbescheid.
Das Halten eines nicht versteuerten Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird.


Kosten

Die An-, Um- und Abmeldung ist gebührenfrei.


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